Unsere Regeln

Grüne Regeln des Kreisverbands Harburg
Satzung

Beschlussdatum: 06.06.2023

§1 Name und Sitz

  1. Der Kreisverband führt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Kreisverband
    Harburg. Er ist ein Gebietsverband im Landesverband Hamburg der
    Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und handelt als Kreisverband im Sinne
    der Bundessatzung. Er trägt die Kurzform: Grüne Harburg.
  2. Sitz und Arbeitsgebiet des Kreisverbandes ist der Bezirk Harburg der
    Freien und Hansestadt Hamburg.
  3. Der Kreisverband kann sich aus Ortsverbänden zusammensetzen. Die
    Ortsverbände regeln ihre Angelegenheiten autonom, Ihre Satzung darf den
    programmatischen Grundsätzen und Zielen der Partei nicht widersprechen.

§2 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedsvoraussetzungen regeln die Bundes- und Landessatzung.
  2. Der Aufnahmeantrag erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
    Kreisverband in Textform. In der Regel entscheidet der Kreisvorstand über
    die Aufnahme bei der nächsten Kreisvorstandssitzung, spätestens innerhalb
    von drei Monaten. Die Zurückweisung durch den Kreisvorstand ist der
    Bewerber*in gegenüber in Textform zu begründen.
  3. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann die Bewerber*in durch
    Einspruch die Entscheidung der Kreismitgliederversammlung herbeiführen.
  4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Kreisvorstand.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt
    ist gegenüber dem Kreisvorstand in Textform zu erklären.
  6. Zahlt ein Mitglied länger als 3 Monate nach Fälligkeit keinen Beitrag, so
    gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der 2, Mahnung als
    Austritt. Auf diese Folge muss in der 2, Mahnung hingewiesen werden. Ist
    eine Mahnung nicht zustellbar, weil die Adresse unbekannt ist, so gilt ein
    Mitglied als ausgetreten, wenn länger als sechs Monate kein Beitrag
    gezahlt wurde.

§3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus der Bundes- und
    Landessatzung. Diese finden entsprechende Anwendung.
  2. Abweichend davon ist jedes Mitglied des Kreisverbandes gegenüber dessen
    Organen alleine antragsberechtigt.

§4 Organe

  1. Organe des Kreisverbandes sind
    • die Kreismitgliederversammlung
    • der Kreisvorstand
    • die Arbeitsgemeinschaften
    • die Rechnungsprüfung
  1. Alle Organe tagen grundsätzlich mitgliederöffentlich und in der Regel
    öffentlich.
  2. Für die Besetzung von Organen der Partei und Wahllisten werden die
    Regelungen der Bundessatzung entsprechend angewendet.

§5 Kreismitgliederversammlung

  1. Die Kreismitgliederversammlung findet mindestens zweimal im Kalenderjahr
    statt.
  2. Der Kreisvorstand beruft die Kreismitgliederversammlung spätestens 14 Tage
    vorher durch Ladung an alle Mitglieder unter Beifügung der vorläufigen
    Tagesordnung in Textform ein.
  3. Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassendes Organ des Kreisverbandes, Zu ihren Aufgaben gehören im Einzelnen
    1. Die Beschlussfassung über
      1. den Bericht des Kreisvorstandes
      2. den Rechnungsprüfungsbericht
      3. die Entlastung des Kreisvorstandes
      4. die Geschäftsordnung
      5. zulässige Anträge
      6. das Bezirkswahlprogramm.
    2. Die Wahl und Abwahl des Kreisvorstandes, der Rechnungsprüfer*innen sowie der Delegierten zu den Delegiertenversammlungen. Die Amtszeit
      der Rechnungsprüfer*innen ist mit der des Kreisvorstandes identisch.
      Die Amtszeit der Delegierten für Delegiertenversammlungen beträgt
      ein Jahr, soweit Bundes- oder Landessatzung nichts Anderes
      bestimmen.
    3. Die Annahme undÄnderung der Satzung.
    4. Die Beschlussfassung über den Haushalt des Kreisverbandes.
    5. Die Beschlussfassung über die Teilnahme an öffentlichen Wahlen auf
      Bezirksebene sowie die Aufstellung der Kandidat*innen.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen
    1. auf Beschluss einer früheren Kreismitgliederversammlung
    2. auf Beschluss des Kreisvorstandes
    3. auf Verlangen mindestens eines Zehntels der Mitglieder des
      Kreisverbandes
    4. auf Beschluss eines Ortsverbandes.
  5. Alle übrigen Organe des Kreisverbandes sind der Kreismitgliederversammlung
    gegenüber rechenschaftspflichtig.

§7 Kreisvorstand

  1. Der Kreisvorstand besteht aus bis zu 7 in der Beschlussfassung
    gleichberechtigten Mitgliedern. Der Kreisvorstand setzt sich zusammen aus
    • zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, davon mindestens eine Frau
    • der Kreisschatzmeister*in
    • bis zu vier weiteren Mitgliedern, den vier Beisitzer*innen.
  2. Ein Mitglied des Kreisvorstandes wird von der Kreismitgliederversammlung
    auf Vorschlag des Kreisvorstandes als frauenpolitische Sprecher*in
    gewählt.
  3. Ein Mitglied des Kreisvorstandes wird von der Kreismitgliederversammlung
    auf Vorschlag des Kreisvorstandes als vielfaltspolitische Sprecher*in
    gewählt.
  4. Der Kreisvorstand regelt seine Geschäftsverteilung selbst, soweit diese
    Satzung nichts anderes bestimmt.
  5. Die Vorsitzenden und die Kreisschatzmeister*in bilden den geschäftsführenden Vorstand. Zu den Aufgaben des geschäftsführenden Vorstands gehören
    1. die Vertretung nach außen (die Vorsitzenden)
    2. die Kassenführung (Kreisschatzmeister*in)
    3. die gesetzliche Vertretung des Kreisverbandes gemäß § 26 Abs.2 BGB
      und § 11Abs.3 Parteiengesetz durch zwei Mitglieder des
      geschäftsführenden Vorstandes
    4. die Ausführung der Beschlüsse sowie
    5. die Koordination der Kreisverbandsarbeit im Rahmen der Beschlüsse.
  6. Der Kreisvorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ein
    Kreisvorstand wird spätestens zum Ablauf der Amtszeit neu gewählt.
    Wiederwahlen sind möglich.
  7. Scheidet eine Person vorzeitig aus dem Vorstand aus, erfolgt die Nachwahl
    auf der nächsten Kreismitgliederversammlung. Die Amtszeit endet für alle
    Mitglieder–auch für Nachgewählte–mit Ablauf der Wahlperiode oder durch
    Abwahl.
  8. Mitglied im Kreisvorstand kann nicht werden, wer
    1. in einem beruflichen Abhängigkeitsverhältnis zum Kreisverband steht
    2. wer in beruflicher Abhängigkeit zur Bezirksfraktion steht.
  9. Die Abwahl von Mitgliedern des Kreisvorstandes ist jederzeit durch die
    Kreismitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit der Anwesenden laut
    Anwesenheitsliste möglich, jedoch nicht aufgrund eines
    Dringlichkeitsantrages.

§8 Ortsverbände

  1. Ortsverbände können von mindestens ein Zehntel der Mitglieder durch den
    Beschluss einer Satzung und der Wahl eines Vorstandes gebildet werden.
  2. Ihr Sitz und Arbeitsbereich richten sich nach den Stadtteilen des Bezirkes
    Harburg der Freien und Hansestadt Hamburg, Größe und Umfang des
    Ortsverbandes sind in seiner Satzung zu erfassen, Sie dürfen sich nicht
    mit anderen Ortsverbänden überschneiden.
  3. Für die Gründungsmitgliederversammlung von Ortsverbänden gilt die Satzung
    des Kreisverbandes entsprechend.

§9 Arbeitsgemeinschaften

  1. Innerhalb des Kreisverbandes können dauerhaft oder temporär eingerichtete
    Arbeitsgemeinschaften gebildet werden, Ihre Aufgabe ist es, inhaltliche
    Positionierungen des Kreisverbandes zu begleiten und vorzubereiten.
  2. Die Einrichtung einer Arbeitsgemeinschaft wird von der
    Kreismitgliederversammlung mit der Festlegung des Arbeitsauftrages und des
    Arbeitszeitraums auf Antrag beschlossen.
  3. In der Arbeitsgemeinschaft können bis zu zwei Sprecher*innen gewählt
    werden, Die Amtszeit beträgt bis zu zwei Jahren und ist durch Beschluss
    mit absoluter Mehrheit festzulegen.
  4. Eine Arbeitsgemeinschaft kann durch einen Beschluss der
    Kreismitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, Trifft
    sich eine Arbeitsgemeinschaft ein Jahr lang nicht, gilt sie als aufgelöst.
    Die Auflösung durch Inaktivität wird vom Kreisvorstand auf der nächsten
    Kreismitgliederversammlung bekanntgegeben.

§10 Finanzen

  1. Der Kreisvorstand legt der Kreismitgliederversammlung bis zum 31. März
    eines jeden Jahres einen Haushaltsplan sowie die Bilanz des Vorjahres zur
    Beschlussfassung vor.
    • Liegt bis zum 31.3. eines Jahres kein Haushaltsbeschluss der Kreismitgliederversammlung vor, kann der Vorstand im Rahmen einer vorläufigen Haushaltsführung bestehende dauerhafte Verpflichtungen weiterhin erfüllen, sowie über weitere Ausgaben entscheiden, die durch die laufenden Einnahmen des Kreisverbandes im Haushaltsjahr gedeckt sind.

§11 Schlichtungskommission und Ordnungsmaßnahmen

  1. Gegen ein Parteiorgan oder gegen ein Mitglied können Ordnungsmaßnahmen
    verfügt werden.
  2. Alles Weitere regelt die Satzung des Landesverbandes Hamburg der Partei
    Bündnis 90/Die Grünen. Die Landeschiedskommission entscheidet über alle
    Angelegenheiten in erster Instanz.
  3. Der Prüfumfang der Landesschiedskommission erstreckt sich auch auf die
    Vereinbarkeit der Geschäftsordnung mit der Satzung und auf Verstöße gegen
    die Geschäftsordnung. Ein Antrag, der sich auf die Verletzung der
    Geschäftsordnung stützt, ist nur begründet, soweit durch den Verstoß
    Mitwirkungsrechte verletzt oder der Verstoß entscheidungserheblich ist.

§12 Beschlussfähigkeit der Organe, Beurkundung der Beschlüsse und Kontrollmaßnahmen

  1. Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern sie
    ordnungsgemäß geladen wurde und 7,5% der Mitglieder erschienen sind, Dies
    gilt nicht, sofern eine Kreismitgliederversammlung wegen
    Beschlussunfähigkeit wiederholt werden muss und dies in der Einladung
    angekündigt wurde. Die Beschlussfähigkeit erlischt auf Antrag, sobald mehr
    als die Hälfte der Mitglieder laut Anwesenheitsliste die Versammlung
    verlassen haben.
  2. Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner
    Mitglieder anwesend ist.
  3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden die Beschlüsse mit
    einfacher Mehrheit gefasst.
  4. Beschlüsse der Organe werden durch Protokoll beurkundet, Ein Protokoll
    muss dieAnzahl derAnwesenden, die Sitzungsleiter*in, die
    Protokollführer*in, die Tagesordnung, den Wortlaut der Anträge,
    Antragsteller, Abstimmungsergebnisse, Anfang und Ende der
    Versammlung/Sitzung verzeichnen, Protokolle der Kreismitgliederversammlung
    müssen von der Sitzungsleitung und einem weiteren stimmberechtigten
    Teilnehmenden unterzeichnet sein.
  5. Die zwei Rechnungsprüfer*innen werden jedes Jahr von der
    Kreismitgliederversammlung für ein Kalenderjahr gewählt, Ihre Aufgabe ist
    es, die Finanzen des Kreisverbandes zu prüfen, die satzungsgemäße
    Durchführung der gefassten Finanzbeschlüsse zu kontrollieren und darüber
    auf der Kreismitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§13 Wahlverfahren

  1. Die Wahlen der Mitglieder des Kreisvorstandes, der Rechnungsprüfer*innen,
    der Wahlbewerber*innen für Parlamentsmandate und der Vertreter*innen
    (Delegierten) zu den Vertreterversammlungen sind geheim. Bei anderen
    Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich kein Widerspruch dagegen
    erhebt.
  2. Vor Wahlen wird eine Zählkommission bestimmt, deren Mitglieder für kein zu
    wählendes Amt kandidieren dürfen, für dessen Wahl die Zählkommission mit
    Aufgaben betreut ist. Die Zählkommission besteht aus mindestens drei
    Personen.
  3. Personalwahlen gliedern sich in bis zu drei Wahlgänge, In den Wahlgängen
    eins und zwei ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen
    gültigen Stimmen erhält. Erhält im ersten Wahlgang keine*r der
    Kandidat*innen die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so
    findet ein zweiter Wahlgang statt. Zugelassen sind die drei
    Kandidat*innen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Erhält im
    zweiten Wahlgang keine*r der Kandidat*innen die absolute Mehrheit der
    abgegebenen gültigen Stimmen, so findet ein dritter Wahlgang statt.
    Zugelassen sind die zwei Kandidat*innen, die die im zweiten Wahlgang
    meisten Stimmen auf sich vereinigen. Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer
    die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, Erhalten im
    dritten Wahlgang beide Kandidat*innen dieselbe Anzahl an Stimmen, so wird
    zwischen den Kandidat*innen gelost. Die Losung wird von der Zählkommission
    durchgeführt. Gewählt und zugelassen ist nicht, wer mehr Nein-als Ja-Stimmen auf sich vereinigt,
    Erhalten alle zur Wahl stehenden Kandidat*innen mehr Nein-als Ja-Stimmen,
    wird das Amt neu zur Wahl gestellt.
  4. Die Ämter werden von den Amtsinhaber*innen ab Amtsperiodenende bis zur
    Neuwahl kommissarisch weitergeführt.
  5. Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang durchgeführt werden.

§14 Satzung und Programm

  1. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten
    Teilnehmer*innen der Kreis-Mitgliederversammlung laut Anwesenheitsliste
    erforderlich. Sie können nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrags sein
    und nur bei unverkürzter Ladungsfrist beschlossen werden.
  2. Das Bezirkswahlprogramm ist Ausdruck des gemeinsamen politischen Willens
    des Kreisverbandes. Es ist als solches verbindliche Handlungsgrundlage für
    den Kreisverband. Über das Programm ist mit absoluter Mehrheit der
    stimmberechtigten Teilnehmer*innen der Kreismitgliederversammlung laut
    Anwesenheitsliste zu beschließen.

§15 Auflösung

  1. Über die Auflösung des Kreisverbandes beschließt die
    Kreismitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der stimmberechtigten
    Teilnehmer*innen laut Anwesenheitsliste auf einer eigens dafür mit
    ordentlicher Ladungsfrist einberufenen Kreismitgliederversammlung.
  2. Im Falle der Auflösung entscheidet die Kreismitgliederversammlung über das
    Vermögen des Kreisverbandes. Im Zweifel fällt dies dem Landesverband von
    Bündnis 90/ Die Grünen Hamburg mit der Auflage die erhaltenen Mittel in
    Harburg zu verwenden. Soweit nichts anderes bestimmt wurde, sind die
    Mitglieder des Kreisvorstandes die Liquidatoren.

§16 Abschlussbestimmungen

  1. Die Geschäftsordnung ergänzt die Satzung. Die Regelungen der Satzung gehen
    denen der Geschäftsordnung vor. Die Geschäftsordnung kann durch einfache
    Mehrheit von der Kreismitgliederversammlung geändert oder aufgehoben
    werden.
  2. Sofern in dieser Satzung nicht anders geregelt, gelten die
    Satzungsbestimmungen des Landesverbandes und der Bundespartei. Dies gilt
    insbesondere für das Frauenstatut, das Vielfaltsstatut und die
    Schiedsgerichtsordnung. Diese sind nach Maßgabe der Beschlüsse der
    Gliederungen entsprechend auszulegen. Sofern in den Bestimmungen
    Regelungen zum Schutz bestimmter Gruppen festgelegt sind, die eines
    Antrages bedürfen, so sind diese für den Kreisverband mit der Maßgabe
    auszulegen, dass jedes Mitglied dieser Gruppen alleine antragsberechtigt
    ist.

§17 In-Kraft-Treten

  1. Diese Satzung tritt mit dem Tag der Beschlussfassung in Kraft und ersetzt
    die bisherigen Regelungen