Unsere Regeln Grüne Regeln des Kreisverbands HarburgSatzung Beschlussdatum: 06.06.2023 §1 Name und Sitz Der Kreisverband führt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, KreisverbandHarburg. Er ist ein Gebietsverband im Landesverband Hamburg derBundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und handelt als Kreisverband im Sinneder Bundessatzung. Er trägt die Kurzform: Grüne Harburg. Sitz und Arbeitsgebiet des Kreisverbandes ist der Bezirk Harburg derFreien und Hansestadt Hamburg. Der Kreisverband kann sich aus Ortsverbänden zusammensetzen. DieOrtsverbände regeln ihre Angelegenheiten autonom, Ihre Satzung darf denprogrammatischen Grundsätzen und Zielen der Partei nicht widersprechen. §2 Mitgliedschaft Die Mitgliedsvoraussetzungen regeln die Bundes- und Landessatzung. Der Aufnahmeantrag erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber demKreisverband in Textform. In der Regel entscheidet der Kreisvorstand überdie Aufnahme bei der nächsten Kreisvorstandssitzung, spätestens innerhalbvon drei Monaten. Die Zurückweisung durch den Kreisvorstand ist derBewerber*in gegenüber in Textform zu begründen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann die Bewerber*in durchEinspruch die Entscheidung der Kreismitgliederversammlung herbeiführen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Kreisvorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austrittist gegenüber dem Kreisvorstand in Textform zu erklären. Zahlt ein Mitglied länger als 3 Monate nach Fälligkeit keinen Beitrag, sogilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der 2, Mahnung alsAustritt. Auf diese Folge muss in der 2, Mahnung hingewiesen werden. Isteine Mahnung nicht zustellbar, weil die Adresse unbekannt ist, so gilt einMitglied als ausgetreten, wenn länger als sechs Monate kein Beitraggezahlt wurde. §3 Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus der Bundes- undLandessatzung. Diese finden entsprechende Anwendung. Abweichend davon ist jedes Mitglied des Kreisverbandes gegenüber dessenOrganen alleine antragsberechtigt. §4 Organe Organe des Kreisverbandes sind die Kreismitgliederversammlung der Kreisvorstand die Arbeitsgemeinschaften die Rechnungsprüfung Alle Organe tagen grundsätzlich mitgliederöffentlich und in der Regelöffentlich. Für die Besetzung von Organen der Partei und Wahllisten werden dieRegelungen der Bundessatzung entsprechend angewendet. §5 Kreismitgliederversammlung Die Kreismitgliederversammlung findet mindestens zweimal im Kalenderjahrstatt. Der Kreisvorstand beruft die Kreismitgliederversammlung spätestens 14 Tagevorher durch Ladung an alle Mitglieder unter Beifügung der vorläufigenTagesordnung in Textform ein. Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassendes Organ des Kreisverbandes, Zu ihren Aufgaben gehören im Einzelnen Die Beschlussfassung über den Bericht des Kreisvorstandes den Rechnungsprüfungsbericht die Entlastung des Kreisvorstandes die Geschäftsordnung zulässige Anträge das Bezirkswahlprogramm. Die Wahl und Abwahl des Kreisvorstandes, der Rechnungsprüfer*innen sowie der Delegierten zu den Delegiertenversammlungen. Die Amtszeitder Rechnungsprüfer*innen ist mit der des Kreisvorstandes identisch.Die Amtszeit der Delegierten für Delegiertenversammlungen beträgtein Jahr, soweit Bundes- oder Landessatzung nichts Anderesbestimmen. Die Annahme undÄnderung der Satzung. Die Beschlussfassung über den Haushalt des Kreisverbandes. Die Beschlussfassung über die Teilnahme an öffentlichen Wahlen aufBezirksebene sowie die Aufstellung der Kandidat*innen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen auf Beschluss einer früheren Kreismitgliederversammlung auf Beschluss des Kreisvorstandes auf Verlangen mindestens eines Zehntels der Mitglieder desKreisverbandes auf Beschluss eines Ortsverbandes. Alle übrigen Organe des Kreisverbandes sind der Kreismitgliederversammlunggegenüber rechenschaftspflichtig. §7 Kreisvorstand Der Kreisvorstand besteht aus bis zu 7 in der Beschlussfassunggleichberechtigten Mitgliedern. Der Kreisvorstand setzt sich zusammen aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, davon mindestens eine Frau der Kreisschatzmeister*in bis zu vier weiteren Mitgliedern, den vier Beisitzer*innen. Ein Mitglied des Kreisvorstandes wird von der Kreismitgliederversammlungauf Vorschlag des Kreisvorstandes als frauenpolitische Sprecher*ingewählt. Ein Mitglied des Kreisvorstandes wird von der Kreismitgliederversammlungauf Vorschlag des Kreisvorstandes als vielfaltspolitische Sprecher*ingewählt. Der Kreisvorstand regelt seine Geschäftsverteilung selbst, soweit dieseSatzung nichts anderes bestimmt. Die Vorsitzenden und die Kreisschatzmeister*in bilden den geschäftsführenden Vorstand. Zu den Aufgaben des geschäftsführenden Vorstands gehören die Vertretung nach außen (die Vorsitzenden) die Kassenführung (Kreisschatzmeister*in) die gesetzliche Vertretung des Kreisverbandes gemäß § 26 Abs.2 BGBund § 11Abs.3 Parteiengesetz durch zwei Mitglieder desgeschäftsführenden Vorstandes die Ausführung der Beschlüsse sowie die Koordination der Kreisverbandsarbeit im Rahmen der Beschlüsse. Der Kreisvorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. EinKreisvorstand wird spätestens zum Ablauf der Amtszeit neu gewählt.Wiederwahlen sind möglich. Scheidet eine Person vorzeitig aus dem Vorstand aus, erfolgt die Nachwahlauf der nächsten Kreismitgliederversammlung. Die Amtszeit endet für alleMitglieder–auch für Nachgewählte–mit Ablauf der Wahlperiode oder durchAbwahl. Mitglied im Kreisvorstand kann nicht werden, wer in einem beruflichen Abhängigkeitsverhältnis zum Kreisverband steht wer in beruflicher Abhängigkeit zur Bezirksfraktion steht. Die Abwahl von Mitgliedern des Kreisvorstandes ist jederzeit durch dieKreismitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit der Anwesenden lautAnwesenheitsliste möglich, jedoch nicht aufgrund einesDringlichkeitsantrages. §8 Ortsverbände Ortsverbände können von mindestens ein Zehntel der Mitglieder durch denBeschluss einer Satzung und der Wahl eines Vorstandes gebildet werden. Ihr Sitz und Arbeitsbereich richten sich nach den Stadtteilen des BezirkesHarburg der Freien und Hansestadt Hamburg, Größe und Umfang desOrtsverbandes sind in seiner Satzung zu erfassen, Sie dürfen sich nichtmit anderen Ortsverbänden überschneiden. Für die Gründungsmitgliederversammlung von Ortsverbänden gilt die Satzungdes Kreisverbandes entsprechend. §9 Arbeitsgemeinschaften Innerhalb des Kreisverbandes können dauerhaft oder temporär eingerichteteArbeitsgemeinschaften gebildet werden, Ihre Aufgabe ist es, inhaltlichePositionierungen des Kreisverbandes zu begleiten und vorzubereiten. Die Einrichtung einer Arbeitsgemeinschaft wird von derKreismitgliederversammlung mit der Festlegung des Arbeitsauftrages und desArbeitszeitraums auf Antrag beschlossen. In der Arbeitsgemeinschaft können bis zu zwei Sprecher*innen gewähltwerden, Die Amtszeit beträgt bis zu zwei Jahren und ist durch Beschlussmit absoluter Mehrheit festzulegen. Eine Arbeitsgemeinschaft kann durch einen Beschluss derKreismitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, Trifftsich eine Arbeitsgemeinschaft ein Jahr lang nicht, gilt sie als aufgelöst.Die Auflösung durch Inaktivität wird vom Kreisvorstand auf der nächstenKreismitgliederversammlung bekanntgegeben. §10 Finanzen Der Kreisvorstand legt der Kreismitgliederversammlung bis zum 31. Märzeines jeden Jahres einen Haushaltsplan sowie die Bilanz des Vorjahres zurBeschlussfassung vor. Liegt bis zum 31.3. eines Jahres kein Haushaltsbeschluss der Kreismitgliederversammlung vor, kann der Vorstand im Rahmen einer vorläufigen Haushaltsführung bestehende dauerhafte Verpflichtungen weiterhin erfüllen, sowie über weitere Ausgaben entscheiden, die durch die laufenden Einnahmen des Kreisverbandes im Haushaltsjahr gedeckt sind. §11 Schlichtungskommission und Ordnungsmaßnahmen Gegen ein Parteiorgan oder gegen ein Mitglied können Ordnungsmaßnahmenverfügt werden. Alles Weitere regelt die Satzung des Landesverbandes Hamburg der ParteiBündnis 90/Die Grünen. Die Landeschiedskommission entscheidet über alleAngelegenheiten in erster Instanz. Der Prüfumfang der Landesschiedskommission erstreckt sich auch auf dieVereinbarkeit der Geschäftsordnung mit der Satzung und auf Verstöße gegendie Geschäftsordnung. Ein Antrag, der sich auf die Verletzung derGeschäftsordnung stützt, ist nur begründet, soweit durch den VerstoßMitwirkungsrechte verletzt oder der Verstoß entscheidungserheblich ist. §12 Beschlussfähigkeit der Organe, Beurkundung der Beschlüsse und Kontrollmaßnahmen Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern sieordnungsgemäß geladen wurde und 7,5% der Mitglieder erschienen sind, Diesgilt nicht, sofern eine Kreismitgliederversammlung wegenBeschlussunfähigkeit wiederholt werden muss und dies in der Einladungangekündigt wurde. Die Beschlussfähigkeit erlischt auf Antrag, sobald mehrals die Hälfte der Mitglieder laut Anwesenheitsliste die Versammlungverlassen haben. Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seinerMitglieder anwesend ist. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden die Beschlüsse miteinfacher Mehrheit gefasst. Beschlüsse der Organe werden durch Protokoll beurkundet, Ein Protokollmuss dieAnzahl derAnwesenden, die Sitzungsleiter*in, dieProtokollführer*in, die Tagesordnung, den Wortlaut der Anträge,Antragsteller, Abstimmungsergebnisse, Anfang und Ende derVersammlung/Sitzung verzeichnen, Protokolle der Kreismitgliederversammlungmüssen von der Sitzungsleitung und einem weiteren stimmberechtigtenTeilnehmenden unterzeichnet sein. Die zwei Rechnungsprüfer*innen werden jedes Jahr von derKreismitgliederversammlung für ein Kalenderjahr gewählt, Ihre Aufgabe istes, die Finanzen des Kreisverbandes zu prüfen, die satzungsgemäßeDurchführung der gefassten Finanzbeschlüsse zu kontrollieren und darüberauf der Kreismitgliederversammlung Bericht zu erstatten. §13 Wahlverfahren Die Wahlen der Mitglieder des Kreisvorstandes, der Rechnungsprüfer*innen,der Wahlbewerber*innen für Parlamentsmandate und der Vertreter*innen(Delegierten) zu den Vertreterversammlungen sind geheim. Bei anderenWahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich kein Widerspruch dagegenerhebt. Vor Wahlen wird eine Zählkommission bestimmt, deren Mitglieder für kein zuwählendes Amt kandidieren dürfen, für dessen Wahl die Zählkommission mitAufgaben betreut ist. Die Zählkommission besteht aus mindestens dreiPersonen. Personalwahlen gliedern sich in bis zu drei Wahlgänge, In den Wahlgängeneins und zwei ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der abgegebenengültigen Stimmen erhält. Erhält im ersten Wahlgang keine*r derKandidat*innen die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofindet ein zweiter Wahlgang statt. Zugelassen sind die dreiKandidat*innen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Erhält imzweiten Wahlgang keine*r der Kandidat*innen die absolute Mehrheit derabgegebenen gültigen Stimmen, so findet ein dritter Wahlgang statt.Zugelassen sind die zwei Kandidat*innen, die die im zweiten Wahlgangmeisten Stimmen auf sich vereinigen. Im dritten Wahlgang ist gewählt, werdie einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, Erhalten imdritten Wahlgang beide Kandidat*innen dieselbe Anzahl an Stimmen, so wirdzwischen den Kandidat*innen gelost. Die Losung wird von der Zählkommissiondurchgeführt. Gewählt und zugelassen ist nicht, wer mehr Nein-als Ja-Stimmen auf sich vereinigt,Erhalten alle zur Wahl stehenden Kandidat*innen mehr Nein-als Ja-Stimmen,wird das Amt neu zur Wahl gestellt. Die Ämter werden von den Amtsinhaber*innen ab Amtsperiodenende bis zurNeuwahl kommissarisch weitergeführt. Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang durchgeführt werden. §14 Satzung und Programm Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigtenTeilnehmer*innen der Kreis-Mitgliederversammlung laut Anwesenheitslisteerforderlich. Sie können nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrags seinund nur bei unverkürzter Ladungsfrist beschlossen werden. Das Bezirkswahlprogramm ist Ausdruck des gemeinsamen politischen Willensdes Kreisverbandes. Es ist als solches verbindliche Handlungsgrundlage fürden Kreisverband. Über das Programm ist mit absoluter Mehrheit derstimmberechtigten Teilnehmer*innen der Kreismitgliederversammlung lautAnwesenheitsliste zu beschließen. §15 Auflösung Über die Auflösung des Kreisverbandes beschließt dieKreismitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der stimmberechtigtenTeilnehmer*innen laut Anwesenheitsliste auf einer eigens dafür mitordentlicher Ladungsfrist einberufenen Kreismitgliederversammlung. Im Falle der Auflösung entscheidet die Kreismitgliederversammlung über dasVermögen des Kreisverbandes. Im Zweifel fällt dies dem Landesverband vonBündnis 90/ Die Grünen Hamburg mit der Auflage die erhaltenen Mittel inHarburg zu verwenden. Soweit nichts anderes bestimmt wurde, sind dieMitglieder des Kreisvorstandes die Liquidatoren. §16 Abschlussbestimmungen Die Geschäftsordnung ergänzt die Satzung. Die Regelungen der Satzung gehendenen der Geschäftsordnung vor. Die Geschäftsordnung kann durch einfacheMehrheit von der Kreismitgliederversammlung geändert oder aufgehobenwerden. Sofern in dieser Satzung nicht anders geregelt, gelten dieSatzungsbestimmungen des Landesverbandes und der Bundespartei. Dies giltinsbesondere für das Frauenstatut, das Vielfaltsstatut und dieSchiedsgerichtsordnung. Diese sind nach Maßgabe der Beschlüsse derGliederungen entsprechend auszulegen. Sofern in den BestimmungenRegelungen zum Schutz bestimmter Gruppen festgelegt sind, die einesAntrages bedürfen, so sind diese für den Kreisverband mit der Maßgabeauszulegen, dass jedes Mitglied dieser Gruppen alleine antragsberechtigtist. §17 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt mit dem Tag der Beschlussfassung in Kraft und ersetztdie bisherigen Regelungen