Grüne Regeln des Kreisverband Harburg
Satzung
(letzte Änderung Kreismitgliederversammlung 02.09.2022)
§1 Name und Sitz
- Der Kreisverband führt den Namen Bündnis 90/ Die Grünen, Kreisverband Harburg. Er ist ein Gebietsverband im Landesverband Hamburg der Bundespartei Bündnis 90/ Die Grünen und handelt als Kreisverband im Sinne der Bundessatzung. Er trägt die Kurzform: Grüne Harburg.
- Sitz und Arbeitsgebiet des Verbandes ist der Bezirk Harburg der Freien und Hansestadt Hamburg.
- Der Kreisverband kann sich aus Ortsverbänden zusammensetzen. Die Ortsverbände regeln ihre Angelegenheiten autonom. Ihre Satzung darf den programmatischen Grundsätzen und Zielen der Partei nicht widersprechen.
§2 Mitgliedschaft
- Mitglied der Partei kann jede Person werden, die sich zu den Grundsätzen der Partei bekennt. Die Mitgliedschaft in einer anderen Partei oder die Kandidatur für eine konkurrierende Partei oder Wahlliste ist mit der Mitgliedschaft bei den Grünen nicht vereinbar.
- Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Kreisverband. Über die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand. Die Zurückweisung durch den Kreisvorstand ist der Bewerber*in gegenüber schriftlich zu begründen.
- Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann die Bewerber*in durch Einspruch die Entscheidung der Kreismitgliederversammlung herbeiführen.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung durch den Kreisvorstand.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist gegenüber dem Kreisvorstand schriftlich zu erklären.
- Zahlt ein Mitglied länger als 3 Monate nach Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der 2. Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der 2. Mahnung hingewiesen werden.
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht,
- sich an der politischen Willensbildung der Partei zu beteiligen, an Wahlen und Abstimmungen teil zu nehmen und sich mit anderen Mitgliedern zu beraten,
- grundsätzlich an den Veranstaltungen und Sitzungen der Partei teil zu nehmen und Anträge einzubringen,
- sich mit anderen Mitgliedern in Fachgruppen und Arbeitskreisen eigenständig zu organisieren,
- die Protokolle der Sitzungen und Beschlüsse der Organe des Bezirksverbandes jederzeit einzusehen.
(2) Jedes Mitglied hat in der Partei das aktive und passive Wahlrecht.
(3) Jedes Mitglied hat die Pflicht,
- den Grundkonsens von Bündnis 90/ Die Grünen und die in den Programmen festgelegten Ziele zu vertreten,
- die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen,
- seinen Beitrag pünktlich zu entrichten.
§ 4 Beitrags- und Finanzordnung
Der Kreisverband gibt sich eine Beitrags- und Finanzordnung. Über die Beitrags- und Finanzordnung beschließt die Kreismitgliederversammlung.
§ 5 Organe
(1) Organe des Kreisverbandes sind
-
- die Kreismitgliederversammlung als oberstes Organ
-
- der Kreisvorstand
- die Rechnungsprüfer/innen. Abs. 3 findet insoweit keine Anwendung.
(2) Alle Organe und Arbeitskreise/Fachgruppen tagen mitgliederöffentlich und in der Regel öffentlich.
(3) Für die Besetzung von Organen der Partei und Wahllisten werden die Regelungen der Bundessatzung entsprechend angewendet.
§ 6 Kreismitgliederversammlung
(1) Die Kreismitgliederversammlung findet mindestens zweimal im Kalenderjahr statt.
(2) Der Kreisvorstand beruft die Kreismitgliederversammlung spätestens 14 Tage vorher durch schriftliche Ladung an alle Mitglieder und alle stimmberechtigten Teilnehmer*innen unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung ein. In dringenden Ausnahmefällen kann die Ladungsfrist auf bis zu 5 Werktage verkürzt werden. Die Dringlichkeit muss nachträglich von der Mitgliederversammlung mit Mehrheit bestätigt werden.
(3) Einladungen erfolgen in der Regel per E-Mail. Bei vorheriger Erklärung eines Mitglieds in Textform muss eine Einladung in Papierform zugestellt werden. Maßgeblich für eine ordnungsgemäße Versendung beider Arten der Einladung ist die letzte dem Kreisverband bekannte oder mitgeteilte Anschrift bzw. E-Mail-Adresse.
(4) Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich, solange die Versammlung keine abweichende Regelung trifft.
(5) Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ des Kreisverbandes. Zu ihren Aufgaben gehören im Einzelnen
1. Die Beschlussfassung über
-
- a.) den Bericht des Kreisvorstandes
-
- b.) den Rechnungsprüfungsbericht
-
- c.) die Entlastung des Kreisvorstandes
-
- d.) die Betrags- und Finanzordnung
- e.) das Bezirksprogramm
2. Die Wahl und Abwahl des Kreisvorstandes, der Rechnungsprüfer*innen sowie der Delegierten zu den Vertreterversammlungen.
3. Die Annahme und Änderung der Satzung
4. Die grundlegende Beschlussfassung über die Finanzen.
5. Die Beschlussfassung über die mit der Einladung zur Mitgliederversammlung verschickten, sowie über die aus der Versammlung als dringlich eingebrachten Anträge. Anträge sollen fristgerecht vor Verschickung der Einladung eingereicht werden. Sie werden den Mitgliedern mit der Einladung bekannt gemacht. Spätere Anträge können als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Satzungsänderungen, die Beitrags- und Finanzordnung, der Finanzhaushalt sowie die Wahl bzw. Abwahl von Mitgliedern des Kreisvorstandes können nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrages sein. Über sie kann nur bei unverkürzter Ladungsfrist beschlossen werden.
6. Die Beschlussfassung über die Teilnahme an öffentlichen Wahlen auf Bezirksebene sowie die Aufstellung der Kandida*tinnen.
(6) Eine besondere Mitgliederversammlung ist einzuberufen
a.) auf Beschluss einer früheren Kreismitgliederversammlung
b.) auf Beschluss des Kreisvorstandes
c.) auf Verlangen mindestens eines Zehntels der Mitglieder des Kreisverbandes auf Antrag eines Ortsverbandes.
(7) Alle übrigen Organe des Kreisverbandes sind der Kreismitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig.
§ 7 Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand besteht aus bis zu 8 in der Beschlussfassung gleichberechtigten Mitgliedern. Der Kreisvorstand setzt sich zusammen aus
- Zwei gleichberechtigten Vorstandssprecher*innen
- Der Kreisschatzmeister*in
- Bis zu fünf weiteren Mitgliedern, den Beisitzer*innen
Ein Mitglied des Kreisvorstandes wird von der Kreismitgliederversammlung auf Vorschlag des
Kreisvorstandes als frauenpolitische Sprecher*in gewählt.
Ein Mitglied des Kreisvorstandes wird von der Kreismitgliederversammlung auf Vorschlag des
Kreisvorstandes als vielfaltspolitische Sprecher*in gewählt.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und regelt seine Geschäftsverteilung, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
(2) Die Vorstandssprecher*innen und die Kreisschatzmeister*in bilden den geschäftsführenden Vorstand. Zu den Aufgaben des geschäftsführenden Vorstands gehören
o die Vertretung nach außen (Vorstandssprecher*innen)
o die Kassenführung (Kreisschatzmeister*in)
o die gesetzliche Vertretung des Kreisverbandes (§26 (2) BGB und 11 (3) Parteiengesetz) durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
o die Ausführung der Beschlüsse sowie
o die Koordination der Verbandsarbeit im Rahmen der Beschlüsse.
(3) Der Kreisvorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit endet für alle Mitglieder – auch für Nachgewählte – mit Ablauf der Wahlperiode oder durch Abwahl.
(4) Mitglied im Kreisvorstand kann nicht werden, wer
- in einem beruflichen Abhängigkeitsverhältnis zum Bezirksverband steht
- wer in beruflicher Abhängigkeit zur Bezirksfraktion steht.
Die Abwahl von Mitgliedern des Kreisvorstandes ist jederzeit durch die Kreismitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit der Anwesenden laut Anwesenheitsliste möglich, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages.
§ 8 Finanzen
Die Schatzmeister*in legt der Kreis-Mitgliederversammlung im Einvernehmen mit dem Vorstand bis zum 31. März eines jeden Jahres einen Haushaltsplan sowie die Bilanz des Vorjahres vor. Die Kreis-Mitgliederversammlung beschließt jeweils mit absoluter Mehrheit. Wesentliche Änderungen des Haushaltsplanes bedürfen ebenfalls der Zustimmung der Kreismitgliederversammlung.
§ 9 Schlichtungskommission und Ordnungsmaßnahmen
(1) Bei Streitigkeiten über die Auslegung dieser Satzung, über Rechte und Pflichten von Parteimitgliedern, Parteiorganen und anderen Beteiligten, bei Meinungsverschiedenheiten über die Vereinbarkeit von Programm und Satzung des Bezirksverbandes mit den programmatischen Grundsätzen und Zielen der Landespartei und bei Streitigkeiten zwischen Parteimitgliedern, zwischen Parteiorganen oder zwischen Parteimitgliedern und Parteiorganen, soweit dadurch Parteiinteressen berührt werden, ist es Aufgabe der Landesschiedskommission zu schlichten und zu entscheiden. Gegen ein Parteiorgan oder gegen ein Mitglied können Ordnungsmaßnahmen verfügt werden.
(2) Alles Weitere regelt die Satzung des Landesverbandes Hamburg der politischen Partei Bündnis 90/ Die Grünen (Grüne). Die Landesschlichtungskommission entscheidet über alle Angelegenheiten nach §9 Abs. 1 in erster Instanz.
§ 10 Beschlussfähigkeit der Organe, Beurkundung der Beschlüsse und Kontrollmaßnahmen
(1) Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß geladen wurde und 7,5% der Mitglieder erschienen sind. Dies gilt nicht, sofern eine Kreis-Mitgliederversammlung wegen Beschlussunfähigkeit wiederholt werden muss. Die Beschlussfähigkeit erlischt auf Antrag, sobald mehr als die Hälfte der Mitglieder laut Anwesenheitsliste die Versammlung verlassen haben.
(2) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst.
(4) Beschlüsse der Organe werden durch Protokoll beurkundet. Ein Protokoll muss Anwesende, die Sitzungsleiter*in, die Protokollführer*in, die Tagesordnung, den Wortlaut der Anträge, Antragsteller, Abstimmungsergebnisse, Anfang und Ende der Versammlung/Sitzung verzeichnen. Protokolle der Kreis-Mitgliederversammlung müssen von der Sitzungsleitung und einem weiteren stimmberechtigten Teilnehmenden unterzeichnet sein.
(5) Die Rechnungsprüfer*innen werden jedes Jahr von der Kreis-Mitgliederversammlung für ein Kalenderjahr gewählt. Ihre Aufgabe ist es, die Finanzen des Kreisverbandes zu prüfen, die satzungsgemäße Durchführung der gefassten Finanzbeschlüsse zu kontrollieren und darüber auf der Kreismtgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 11 Wahlverfahren
(1) Die Wahlen der Mitglieder des Kreisvorstandes, der Rechnungsprüfer*innen, der Wahlbewerber*innen für Parlamentsmandate und der Vertreter*innen (Delegierten) zu den Vertreterversammlungen sind geheim. Bei anderen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich kein Widerspruch dagegen erhebt.
(2) Gewählt ist, wer im ersten oder zweiten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält im ersten oder zweiten Wahlgang niemand die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wird ein dritter Wahlgang durchgeführt, in dem nur Bewerber*innen antreten können, die schon im zweiten Wahlgang angetreten sind. Im dritten Wahlgang ist die einfache Mehrheit der Stimmen ausreichend.
(3) Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang durchgeführt werden. Zur besseren Vertretung von Minderheiten wird dabei die Stimmenzahl auf höchstens die Hälfte der in einem Wahlgang zu wählenden Bewerber*innen beschränkt. Die Stimmenzahl wird nach oben aufgerundet. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.
§ 12 Satzung und Programm
(1) Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Teilnehmer*innen der Kreis-Mitgliederversammlung laut Anwesenheitsliste erforderlich. Sie können nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrags sein und nur bei unverkürzter Ladungsfrist beschlossen werden.
(2) Das Bezirksprogramm ist Ausdruck des gemeinsamen politischen Willens der Grünen. Es ist als solches verbindliche Handlungsgrundlage für die Partei. Über das Programm ist mit absoluter Mehrheit der stimmberechtigten Teilnehme*/innen der Kreismitgliederversammlung laut Anwesenheitsliste zu beschließen.
§ 13 Auflösung
(1) Über die Auflösung des Kreisverbandes beschließt die Kreismitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Teilnehmer*innen laut Anwesenheitsliste. Ein entsprechender Antrag kann nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrages sein und nur bei unverkürzter Ladungsfrist beschlossen werden.
(2) Im Falle der Auflösung entscheidet die Kreismitgliederversammlung über das Vermögen des Kreisverbandes.
§ 14 Abschlussbestimmungen
Sofern in dieser Satzung nicht anders geregelt, gelten die Satzungsbestimmungen des Landesverbandes und der Bundespartei. Dies gilt insbesondere für das Frauenstatut, das Vielfaltsstatut und die Schiedsgerichtsordnung.
§ 15 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt mit dem Tag der Beschlussfassung in Kraft. Zugleich tritt die Satzung vom 30.08.2012 außer Kraft.