Grüne Regeln des Kreisverbands Harburg
Satzung
Beschlussdatum: 06.06.2023
§1 Name und Sitz
- Der Kreisverband führt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Kreisverband
Harburg. Er ist ein Gebietsverband im Landesverband Hamburg der
Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und handelt als Kreisverband im Sinne
der Bundessatzung. Er trägt die Kurzform: Grüne Harburg. - Sitz und Arbeitsgebiet des Kreisverbandes ist der Bezirk Harburg der
Freien und Hansestadt Hamburg. - Der Kreisverband kann sich aus Ortsverbänden zusammensetzen. Die
Ortsverbände regeln ihre Angelegenheiten autonom, Ihre Satzung darf den
programmatischen Grundsätzen und Zielen der Partei nicht widersprechen.
§2 Mitgliedschaft
- Die Mitgliedsvoraussetzungen regeln die Bundes- und Landessatzung.
- Der Aufnahmeantrag erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Kreisverband in Textform. In der Regel entscheidet der Kreisvorstand über
die Aufnahme bei der nächsten Kreisvorstandssitzung, spätestens innerhalb
von drei Monaten. Die Zurückweisung durch den Kreisvorstand ist der
Bewerber*in gegenüber in Textform zu begründen. - Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann die Bewerber*in durch
Einspruch die Entscheidung der Kreismitgliederversammlung herbeiführen. - Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Kreisvorstand.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt
ist gegenüber dem Kreisvorstand in Textform zu erklären. - Zahlt ein Mitglied länger als 3 Monate nach Fälligkeit keinen Beitrag, so
gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der 2, Mahnung als
Austritt. Auf diese Folge muss in der 2, Mahnung hingewiesen werden. Ist
eine Mahnung nicht zustellbar, weil die Adresse unbekannt ist, so gilt ein
Mitglied als ausgetreten, wenn länger als sechs Monate kein Beitrag
gezahlt wurde.
§3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus der Bundes- und
Landessatzung. Diese finden entsprechende Anwendung. - Abweichend davon ist jedes Mitglied des Kreisverbandes gegenüber dessen
Organen alleine antragsberechtigt.
§4 Organe
- Organe des Kreisverbandes sind
- die Kreismitgliederversammlung
- der Kreisvorstand
- die Arbeitsgemeinschaften
- die Rechnungsprüfung
- Alle Organe tagen grundsätzlich mitgliederöffentlich und in der Regel
öffentlich. - Für die Besetzung von Organen der Partei und Wahllisten werden die
Regelungen der Bundessatzung entsprechend angewendet.
§5 Kreismitgliederversammlung
- Die Kreismitgliederversammlung findet mindestens zweimal im Kalenderjahr
statt. - Der Kreisvorstand beruft die Kreismitgliederversammlung spätestens 14 Tage
vorher durch Ladung an alle Mitglieder unter Beifügung der vorläufigen
Tagesordnung in Textform ein. - Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassendes Organ des Kreisverbandes, Zu ihren Aufgaben gehören im Einzelnen
- Die Beschlussfassung über
- den Bericht des Kreisvorstandes
- den Rechnungsprüfungsbericht
- die Entlastung des Kreisvorstandes
- die Geschäftsordnung
- zulässige Anträge
- das Bezirkswahlprogramm.
- Die Wahl und Abwahl des Kreisvorstandes, der Rechnungsprüfer*innen sowie der Delegierten zu den Delegiertenversammlungen. Die Amtszeit
der Rechnungsprüfer*innen ist mit der des Kreisvorstandes identisch.
Die Amtszeit der Delegierten für Delegiertenversammlungen beträgt
ein Jahr, soweit Bundes- oder Landessatzung nichts Anderes
bestimmen. - Die Annahme undÄnderung der Satzung.
- Die Beschlussfassung über den Haushalt des Kreisverbandes.
- Die Beschlussfassung über die Teilnahme an öffentlichen Wahlen auf
Bezirksebene sowie die Aufstellung der Kandidat*innen.
- Die Beschlussfassung über
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen
- auf Beschluss einer früheren Kreismitgliederversammlung
- auf Beschluss des Kreisvorstandes
- auf Verlangen mindestens eines Zehntels der Mitglieder des
Kreisverbandes - auf Beschluss eines Ortsverbandes.
- Alle übrigen Organe des Kreisverbandes sind der Kreismitgliederversammlung
gegenüber rechenschaftspflichtig.
§7 Kreisvorstand
- Der Kreisvorstand besteht aus bis zu 7 in der Beschlussfassung
gleichberechtigten Mitgliedern. Der Kreisvorstand setzt sich zusammen aus- zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, davon mindestens eine Frau
- der Kreisschatzmeister*in
- bis zu vier weiteren Mitgliedern, den vier Beisitzer*innen.
- Ein Mitglied des Kreisvorstandes wird von der Kreismitgliederversammlung
auf Vorschlag des Kreisvorstandes als frauenpolitische Sprecher*in
gewählt. - Ein Mitglied des Kreisvorstandes wird von der Kreismitgliederversammlung
auf Vorschlag des Kreisvorstandes als vielfaltspolitische Sprecher*in
gewählt. - Der Kreisvorstand regelt seine Geschäftsverteilung selbst, soweit diese
Satzung nichts anderes bestimmt. - Die Vorsitzenden und die Kreisschatzmeister*in bilden den geschäftsführenden Vorstand. Zu den Aufgaben des geschäftsführenden Vorstands gehören
- die Vertretung nach außen (die Vorsitzenden)
- die Kassenführung (Kreisschatzmeister*in)
- die gesetzliche Vertretung des Kreisverbandes gemäß § 26 Abs.2 BGB
und § 11Abs.3 Parteiengesetz durch zwei Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstandes - die Ausführung der Beschlüsse sowie
- die Koordination der Kreisverbandsarbeit im Rahmen der Beschlüsse.
- Der Kreisvorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ein
Kreisvorstand wird spätestens zum Ablauf der Amtszeit neu gewählt.
Wiederwahlen sind möglich. - Scheidet eine Person vorzeitig aus dem Vorstand aus, erfolgt die Nachwahl
auf der nächsten Kreismitgliederversammlung. Die Amtszeit endet für alle
Mitglieder–auch für Nachgewählte–mit Ablauf der Wahlperiode oder durch
Abwahl. - Mitglied im Kreisvorstand kann nicht werden, wer
- in einem beruflichen Abhängigkeitsverhältnis zum Kreisverband steht
- wer in beruflicher Abhängigkeit zur Bezirksfraktion steht.
- Die Abwahl von Mitgliedern des Kreisvorstandes ist jederzeit durch die
Kreismitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit der Anwesenden laut
Anwesenheitsliste möglich, jedoch nicht aufgrund eines
Dringlichkeitsantrages.
§8 Ortsverbände
- Ortsverbände können von mindestens ein Zehntel der Mitglieder durch den
Beschluss einer Satzung und der Wahl eines Vorstandes gebildet werden. - Ihr Sitz und Arbeitsbereich richten sich nach den Stadtteilen des Bezirkes
Harburg der Freien und Hansestadt Hamburg, Größe und Umfang des
Ortsverbandes sind in seiner Satzung zu erfassen, Sie dürfen sich nicht
mit anderen Ortsverbänden überschneiden. - Für die Gründungsmitgliederversammlung von Ortsverbänden gilt die Satzung
des Kreisverbandes entsprechend.
§9 Arbeitsgemeinschaften
- Innerhalb des Kreisverbandes können dauerhaft oder temporär eingerichtete
Arbeitsgemeinschaften gebildet werden, Ihre Aufgabe ist es, inhaltliche
Positionierungen des Kreisverbandes zu begleiten und vorzubereiten. - Die Einrichtung einer Arbeitsgemeinschaft wird von der
Kreismitgliederversammlung mit der Festlegung des Arbeitsauftrages und des
Arbeitszeitraums auf Antrag beschlossen. - In der Arbeitsgemeinschaft können bis zu zwei Sprecher*innen gewählt
werden, Die Amtszeit beträgt bis zu zwei Jahren und ist durch Beschluss
mit absoluter Mehrheit festzulegen. - Eine Arbeitsgemeinschaft kann durch einen Beschluss der
Kreismitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, Trifft
sich eine Arbeitsgemeinschaft ein Jahr lang nicht, gilt sie als aufgelöst.
Die Auflösung durch Inaktivität wird vom Kreisvorstand auf der nächsten
Kreismitgliederversammlung bekanntgegeben.
§10 Finanzen
- Der Kreisvorstand legt der Kreismitgliederversammlung bis zum 31. März
eines jeden Jahres einen Haushaltsplan sowie die Bilanz des Vorjahres zur
Beschlussfassung vor.- Liegt bis zum 31.3. eines Jahres kein Haushaltsbeschluss der Kreismitgliederversammlung vor, kann der Vorstand im Rahmen einer vorläufigen Haushaltsführung bestehende dauerhafte Verpflichtungen weiterhin erfüllen, sowie über weitere Ausgaben entscheiden, die durch die laufenden Einnahmen des Kreisverbandes im Haushaltsjahr gedeckt sind.
§11 Schlichtungskommission und Ordnungsmaßnahmen
- Gegen ein Parteiorgan oder gegen ein Mitglied können Ordnungsmaßnahmen
verfügt werden. - Alles Weitere regelt die Satzung des Landesverbandes Hamburg der Partei
Bündnis 90/Die Grünen. Die Landeschiedskommission entscheidet über alle
Angelegenheiten in erster Instanz. - Der Prüfumfang der Landesschiedskommission erstreckt sich auch auf die
Vereinbarkeit der Geschäftsordnung mit der Satzung und auf Verstöße gegen
die Geschäftsordnung. Ein Antrag, der sich auf die Verletzung der
Geschäftsordnung stützt, ist nur begründet, soweit durch den Verstoß
Mitwirkungsrechte verletzt oder der Verstoß entscheidungserheblich ist.
§12 Beschlussfähigkeit der Organe, Beurkundung der Beschlüsse und Kontrollmaßnahmen
- Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern sie
ordnungsgemäß geladen wurde und 7,5% der Mitglieder erschienen sind, Dies
gilt nicht, sofern eine Kreismitgliederversammlung wegen
Beschlussunfähigkeit wiederholt werden muss und dies in der Einladung
angekündigt wurde. Die Beschlussfähigkeit erlischt auf Antrag, sobald mehr
als die Hälfte der Mitglieder laut Anwesenheitsliste die Versammlung
verlassen haben. - Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend ist. - Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden die Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit gefasst. - Beschlüsse der Organe werden durch Protokoll beurkundet, Ein Protokoll
muss dieAnzahl derAnwesenden, die Sitzungsleiter*in, die
Protokollführer*in, die Tagesordnung, den Wortlaut der Anträge,
Antragsteller, Abstimmungsergebnisse, Anfang und Ende der
Versammlung/Sitzung verzeichnen, Protokolle der Kreismitgliederversammlung
müssen von der Sitzungsleitung und einem weiteren stimmberechtigten
Teilnehmenden unterzeichnet sein. - Die zwei Rechnungsprüfer*innen werden jedes Jahr von der
Kreismitgliederversammlung für ein Kalenderjahr gewählt, Ihre Aufgabe ist
es, die Finanzen des Kreisverbandes zu prüfen, die satzungsgemäße
Durchführung der gefassten Finanzbeschlüsse zu kontrollieren und darüber
auf der Kreismitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§13 Wahlverfahren
- Die Wahlen der Mitglieder des Kreisvorstandes, der Rechnungsprüfer*innen,
der Wahlbewerber*innen für Parlamentsmandate und der Vertreter*innen
(Delegierten) zu den Vertreterversammlungen sind geheim. Bei anderen
Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich kein Widerspruch dagegen
erhebt. - Vor Wahlen wird eine Zählkommission bestimmt, deren Mitglieder für kein zu
wählendes Amt kandidieren dürfen, für dessen Wahl die Zählkommission mit
Aufgaben betreut ist. Die Zählkommission besteht aus mindestens drei
Personen. - Personalwahlen gliedern sich in bis zu drei Wahlgänge, In den Wahlgängen
eins und zwei ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen erhält. Erhält im ersten Wahlgang keine*r der
Kandidat*innen die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so
findet ein zweiter Wahlgang statt. Zugelassen sind die drei
Kandidat*innen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Erhält im
zweiten Wahlgang keine*r der Kandidat*innen die absolute Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen, so findet ein dritter Wahlgang statt.
Zugelassen sind die zwei Kandidat*innen, die die im zweiten Wahlgang
meisten Stimmen auf sich vereinigen. Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer
die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, Erhalten im
dritten Wahlgang beide Kandidat*innen dieselbe Anzahl an Stimmen, so wird
zwischen den Kandidat*innen gelost. Die Losung wird von der Zählkommission
durchgeführt. Gewählt und zugelassen ist nicht, wer mehr Nein-als Ja-Stimmen auf sich vereinigt,
Erhalten alle zur Wahl stehenden Kandidat*innen mehr Nein-als Ja-Stimmen,
wird das Amt neu zur Wahl gestellt. - Die Ämter werden von den Amtsinhaber*innen ab Amtsperiodenende bis zur
Neuwahl kommissarisch weitergeführt. - Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang durchgeführt werden.
§14 Satzung und Programm
- Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten
Teilnehmer*innen der Kreis-Mitgliederversammlung laut Anwesenheitsliste
erforderlich. Sie können nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrags sein
und nur bei unverkürzter Ladungsfrist beschlossen werden. - Das Bezirkswahlprogramm ist Ausdruck des gemeinsamen politischen Willens
des Kreisverbandes. Es ist als solches verbindliche Handlungsgrundlage für
den Kreisverband. Über das Programm ist mit absoluter Mehrheit der
stimmberechtigten Teilnehmer*innen der Kreismitgliederversammlung laut
Anwesenheitsliste zu beschließen.
§15 Auflösung
- Über die Auflösung des Kreisverbandes beschließt die
Kreismitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der stimmberechtigten
Teilnehmer*innen laut Anwesenheitsliste auf einer eigens dafür mit
ordentlicher Ladungsfrist einberufenen Kreismitgliederversammlung. - Im Falle der Auflösung entscheidet die Kreismitgliederversammlung über das
Vermögen des Kreisverbandes. Im Zweifel fällt dies dem Landesverband von
Bündnis 90/ Die Grünen Hamburg mit der Auflage die erhaltenen Mittel in
Harburg zu verwenden. Soweit nichts anderes bestimmt wurde, sind die
Mitglieder des Kreisvorstandes die Liquidatoren.
§16 Abschlussbestimmungen
- Die Geschäftsordnung ergänzt die Satzung. Die Regelungen der Satzung gehen
denen der Geschäftsordnung vor. Die Geschäftsordnung kann durch einfache
Mehrheit von der Kreismitgliederversammlung geändert oder aufgehoben
werden. - Sofern in dieser Satzung nicht anders geregelt, gelten die
Satzungsbestimmungen des Landesverbandes und der Bundespartei. Dies gilt
insbesondere für das Frauenstatut, das Vielfaltsstatut und die
Schiedsgerichtsordnung. Diese sind nach Maßgabe der Beschlüsse der
Gliederungen entsprechend auszulegen. Sofern in den Bestimmungen
Regelungen zum Schutz bestimmter Gruppen festgelegt sind, die eines
Antrages bedürfen, so sind diese für den Kreisverband mit der Maßgabe
auszulegen, dass jedes Mitglied dieser Gruppen alleine antragsberechtigt
ist.
§17 In-Kraft-Treten
- Diese Satzung tritt mit dem Tag der Beschlussfassung in Kraft und ersetzt
die bisherigen Regelungen